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remus Web-Dok. 15/2001
Web-Design-Vertrag
Zwischen
[...]
- nachfolgend Auftraggeberin genannt -
und
[...]
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1. Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erstellung eines Web-Auftritts für das Projekt „remus – Rechtsfragen von
Multimedia und Internet in Schule und Hochschule“. Ziel des Projekts ist der Aufbau eines elektronischen
Informationssystems im Internet zu rechtlichen Problemen, die beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien
in Bildungseinrichtungen auftreten.
(2) Die Struktur der Web-Site wird von der Auftraggeberin in Form eines
Verzeichnisses über die hierarchische Gliederung der einzelnen Web-Seiten
(Strukturbaum) vorgegeben. Auf dieser Grundlage entwickelt der Auftragnehmer
ein Design für die Web-Site und erstellt eine Basisversion mit den von
der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Inhalten. Nach der Fertigstellung
der Basisversion und deren Freigabe durch die Auftraggeberin erstellt
der Auftragnehmer die Endversion der Web-Site.
(3) Die Einstellung der Web-Site in das World Wide Web erfolgt auf einem Server der Auftraggeberin. Die Beschaffung eines
Domain-Namen ist nicht Bestandteil des Vertrages. Gleiches gilt für die Einrichtung von Foren, einer Datenbank, einer
Mailing-Liste, eines E-Mail-Formulars und einer Suchmaschine.
§ 2. Pflichten des Auftragnehmers
(1) Pflichten des Auftragnehmers sind die Erstellung des Web-Auftritts, die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte
und Schulungsmaßnahmen einschließlich der Aushändigung einer technischen Dokumentation. Diese Pflichten sind bis zum
18.04.2001 zu erfüllen.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Erstellung des Web-Auftritts verpflichtet. Die Erstellung des Web-Auftritts umfaßt die
Entwicklung eines Designs und dessen programmiertechnische Umsetzung nach den folgenden Maßgaben:
1. Textdateien werden im HTML-Format zur Verfügung gestellt. Dabei wird die HTML-Version 4.0
(doctype html public „-//w3c//dtd html 4.0 transitional//en“) zugrunde gelegt. Die Integration von Meta-Tags ist nicht
geschuldet. Die Internet-Präsenz wird für den Browser Internet-Explorer 5.0 optimiert. Es besteht keine Verpflichtung
zur Anpassung an neuere Versionen.
2. Grafikdateien werden im jpg- oder gif-Format zur Verfügung gestellt.
3. Die Skripte sollen zum Hosting auf einem Web-Server (Apache Major Release 1.3.19) unter Verwendung von Perl
(Version 5.6.0) und PHP 3 und 4 kompatibel sein.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin ausschließliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte an
den von ihm erstellten urheberrechtlich geschützten Werken einzuräumen, insbesondere
1. zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern, insbesondere im Internet unter Nutzung des
Dienstes World Wide Web,
2. zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild- und Tonträgern, insbesondere auf CD-ROM,
3. zur Vervielfältigung und Verbreitung als Buch und
4. zur Bearbeitung.
Die Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte und
die Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die Auftraggeberin richten
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 34, 35 UrhG).
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den für die Aktualisierung der Web-Site vorgesehenen Mitarbeitern der
Projektgruppe remus Aufbau und Handhabung der Web-Site zu erläutern (Schulung), der Auftraggeberin eine technische
Dokumentation als pdf-Datei zu überlassen und die für die weitere Bearbeitung der Web-Site erforderlichen Vorlagen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere Templates der HTML-Seiten und Blanko-Versionen der zur Erstellung der Buttons
verwendeten Grafiken.
Die Schulung umfaßt vier Stunden an einem von Auftraggeberin und Auftragnehmer einvernehmlich zu bestimmenden Tag;
für die Schulung werden keine besonderen Kosten erhoben.
§ 3. Pflichten der Auftraggeberin
(1) Pflichten der Auftraggeberin sind die Zurverfügungstellung des Strukturbaums und der Inhalte, die Abnahme des Werkes,
die Publikation der Web-Site im Internet und die Anbringung eines Urheberrechtsvermerks sowie die Zahlung der Vergütung.
(2) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, einen Strukturbaum und Inhalte zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ist
spätestens bis zum 01.03.2001 zu erfüllen.
(3) Die Auftraggeberin ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Diese Pflicht ist spätestens bis zum 02.05.2001 zu
erfüllen. Für die Abnahme gilt im einzelnen Folgendes:
1. Abnahmeverfahren: Auftraggeberin und Auftragnehmer legen unverzüglich
nach Vertragsschluß ein verbindliches Abnahmeverfahren für die Erstellungsleistungen fest. Hierzu gehört die Erstellung eines
schriftlichen Abnahmeprotokolls.
2. Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin: Die Auftraggeberin stellt für die
Abnahme alles Erforderliche zur Verfügung, ohne hierfür dem Auftragnehmer
Kosten in Rechnung zu stellen.
3. Recht zur Teilabnahme: Bei Fehlen eines verbindlichen
Abnahmeverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, der Auftraggeberin
einzelne Bestandteile der Leistung zur Teilabnahme vorzulegen; die Auftraggeberin
hat innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang des Abnahmeverlangens
des Auftragnehmers die Abnahme durchzuführen.
4. Mängelbeseitigung: Vorbehaltlich einer individualvertraglichen Einigung
darf die Auftraggeberin die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel
verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die abzunehmende
Leistung oder ein wichtiger Teil davon für die Auftraggeberin nicht nutzbar
ist. Weiterhin liegt ein solcher Mangel vor, wenn bei wichtigen Funktionen
erhebliche Nutzungseinschränkungen festzustellen sind, die nicht für eine
angemessene, der Auftraggeberin zumutbare Zeitdauer umgangen werden können.
In diesem Fall ist nach der Behebung der Mängel eine neue Abnahme erforderlich.
5. Fehleranzeigepflicht der Auftraggeberin: Erklärt sich die Auftraggeberin
nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zu der Abnahme,
indem sie weder eine Ablehnung der Abnahme ausspricht noch wesentliche
Mängel rügt, gilt die Erstellung des Web-Auftritts auch bei Vorliegen
wesentlicher Mängel als durch die Auftraggeberin abgenommen, wenn sie
darauf bei der Aufforderung zur Abnahme hingewiesen wurde.
(4) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, spätestens nach der Abnahme zumindestens für die Dauer der Laufzeit des
Projektabschnitts „remus – Phase 1“ (31.01.2002) die Web-Site im Internet zu publizieren. Sie ist ferner dazu
verpflichtet, im Impressum einen Hinweis auf die Urheberschaft des Auftragnehmers anzubringen; die Auftraggeberin ist
nicht berechtigt, diesen Hinweis zu entfernen; diese Pflicht ist zu erfüllen, sobald die Web-Site im Internet abrufbar
ist.
(5) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, an den Auftraggeber nach der
Abnahme des Werkes einen Betrag in Höhe von ______ DM einschließlich Mehrwertsteuer
zu zahlen. Hierzu erstellt sie eine Schlußrechnung. Die Zahlung erfolgt
unbar auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Giro-Konto. Die Pflicht zur
Zahlung ist spätestens bis zum 01.09.2001 zu erfüllen.
§ 4. Haftung
(1) Für Mängel bei der Erstellung der Web-Site haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
nichts anderes vereinbart ist (§§ 633ff. BGB). Entspricht die fertiggestellte Internet-Präsenz nicht den vereinbarten Vorgaben, so wird die
Auftraggeberin dem Auftragnehmer die Kritikpunkte unverzüglich mitteilen und mit dem Auftragnehmer eine Nachfrist
vereinbaren, innerhalb derer Korrekturen vorzunehmen sind.
(2) Die Verantwortlichkeit für die Inhalte, welche die Auftraggeberin
zur Verfügung stellt, liegt alleine bei dieser. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
Der Auftragnehmer ist nicht zur Pflege und Wartung der Web-Site verpflichtet.
Der Auftragnehmer ist auch nicht zu einer Datensicherung verpflichtet.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Design-Elemente,
welche der Auftragnehmer zur Verfügung stellt, liegt alleine bei diesem.
Für den Fall, daß Dritte die Auftraggeberin in diesem Zusammenhang wegen
Kennzeichen- oder Urheberrechtsverletzungen in Anspruch nehmen, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin von jeglicher Haftung
freizustellen und ihr die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen
Rechtsverletzung entstehen.
§ 5. Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dem steht der
Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung bei telekommunikativer Übermittlung
in elektronischer Form (insbesondere E-Mail) gleich, sofern die Erklärung
jeweils lesbare Schriftzeichen enthält, die Person des Erklärenden angegeben
ist und die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist. Einer qualifizierten elektronischen
Signatur steht im Falle der Verwendung von Pretty Good Privacy (PGP) die
einfache elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.
(3) Die Auftraggeberin hat das Recht, den Vertrag über die Einräumung
der Nutzungsrechte jederzeit zu kündigen; in diesem Fall ist sie nicht
mehr zur Publikation im Internet berechtigt. Erfüllt die Auftraggeberin
bis zum 30.06.2001 nicht ihre Pflicht zur Publikation, so kann der Auftragnehmer
die Nutzungsrechte zurückrufen; mit Wirksamwerden des Rückrufs erlöschen
die Nutzungsrechte.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt
die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen
Vertragsbestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt
bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.
(5) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
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(Ort)
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(Datum)
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(Unterschrift Auftraggeberin)
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(Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift Auftragnehmer)
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31.07.2001 |
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