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remus Web-Dok. 2/2002
Auszug aus der Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes für die Promotion
zur Doktorin/zum Doktor des Rechts vom 20. Juni 2001 (veröffentlicht
im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2001 vom 1. Oktober 2001,
Nr. 34, S. 572)
[...]
§ 16. Vervielfältigung der Dissertation.
(1) Ist die Bewerberin/der Bewerber zu promovieren, so muss sie/er der
Fakultät einhundert Pflichtexemplare kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare
sind in einem von der Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren
herzustellen. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere
bei unzumutbar hohen Kosten für die Verfasserin/den Verfasser, die
Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare verringern.
(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen
Fassung einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage (§
8 Abs. 4 Satz 2) erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen
bedürfen der Zustimmung der/des Vorsitzenden des Promotionsausschusses
und der Berichterstatterinnen/Berichterstatter oder der Genehmigung des
Promotionsausschusses.
(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt
als "Dissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin/eines Doktors
des Rechts der Rechts- und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes" zu bezeichnen. Auf der Rückseite
des Titelblatts sind der Tag der Disputation sowie der Name der Dekanin/des
Dekans, die/der zu dieser Zeit amtierten, und die Namen der Berichterstatterinnen/Berichterstatter
anzugeben.
(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder
Zeitschrift oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden,
so kann die Zahl der abzuliefernden Exemplare durch Beschluss der/des
Vorsitzenden des Promotionsausschusses herabgesetzt werden. Das gleiche
gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber eine Abhandlung der Dissertation
vorgelegt hat, die sie/er vor Stellung des Zulassungsantrags veröffentlicht
hatte.
(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der
Disputation eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung
erworbenen Rechte. Die/der Vorsitzende des Disputationsausschusses kann
auf Antrag die Frist verlängern.
(6) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, dass die Bewerberin/der Bewerber sechs Exemplare der Dissertation
in kopierfähiger Maschinenschrift auf alterungsbeständigem,
holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden
sowie eine elektronische Version abliefert, deren Datenformat und Datenträger
mit der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek abgestimmt
sind. Die Bewerberin/der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass
die elektronische Version mit der abgedruckten inhaltlich übereinstimmt.
Die Bewerberin/der Bewerber muss der Universität des Saarlandes,
der Deutschen Bibliothek (DDB) und dem Träger der Sondersammelgebietsbibliothek
der Deutschen Forschungsgemeinschaft unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht
einräumen, die elektronische Version in Datennetzen im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.
Die Bewerberin/der Bewerber hat zugleich eine Zusammenfassung der Dissertation
in deutscher, in französischer und in englischer Sprache zur Verfügung
zu stellen und insoweit den in Satz 3 genannten Einrichtungen die zur
Veröffentlichung in Datennetzen erforderlichen einfachen Nutzungsrechte
einzuräumen. Die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß
den Sätzen 3 und 4 ist nachzuweisen.
(7) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus. Im Falle des Absatz 4 Satz 1 kann durch Beschluss des Promotionsausschusses
Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird. Absatz
5 gilt sinngemäß.
[...]
§ 19. Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
Fakultät.
(...)
(11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl
der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche
Promotionsleistung erbracht worden ist. Sind nach dem an der beteiligten
ausländischen Fakultät geltenden Recht weniger als sechzig Pflichtexemplare
kostenfrei abzuliefern, soll der Promotionsausschuss die Zahl der nach
§ 16 Abs. 1 Satz 1 abzuliefernden Pflichtexemplare entsprechend verringern.
[...]
§ 21. Inkrafttreten, Übergangsregelung.
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Zugleich tritt die Promotionsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
des Saarlandes für die Promotion zum Doktor des Rechts i.d.F.d. Bek.
vom 14. März 1997 (Dienstbl. S. 17) außer Kraft.
(2) Bereits eröffnete Promotionsverfahren werden, wenn der Termin
der Disputation noch nicht bestimmt ist, nach dieser Ordnung fortgeführt;
§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung. Ist der Termin der Disputation
bereits bestimmt, so wird ein Promotionsverfahren weiterhin nach der Promotionsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
des Saarlandes für die Promotion zum Doktor des Rechts i.d.F.d. Bek.
vom 14. März 1997 (Dienstbl. S. 17) durchgeführt.
Saarbrücken, 18. September 2001
Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel
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13.01.2002
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