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remus Web-Dok. 13/2002
Bundesministerium des Inneren Nutzungsrechte an Programmen
für die Datenverarbeitung (DV-Programme) bei Erstellung durch Angehörige des
öffentlichen Dienstes, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes
(GMBl.) 1990, S. 131-132
Auszug aus dem Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) 1990, 131-132:
O. Verwaltungsorganisation, Kommunalwesen, Statistik
Nutzungsrechte an Programmen für die Datenverarbeitung
(DV-Programme) bei Erstellung durch Angehörige des öffentlichen Dienstes
Nachstehend wird ein Vertragsmuster für Vereinbarungen über
die Nutzungsrechte an DV-Programmen bekanntgemacht.
Das Vertragsmuster wird für Fälle zur Verfügung gestellt, in
denen zur Zeit der Einstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Regelung
der Nutzungsrechte an DV-Programmen insbesondere im Hinblick auf die Qualifikation
oder die geplante Verwendung eines Beamten oder Angestellten als erforderlich
angesehen wird.
Bonn, den 6. März 1990
O I 3 - 194 400/11
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Henze
Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten an Programmen
für die Datenverarbeitung
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
...............................................................
(im folgenden: Dienstherr/Arbeitgeber)
und
Herrn/Frau
...............................................................
(im folgenden: Bediensteter)
wird folgende Vereinbarung getroffen:
1. Die Programme für die Datenverarbeitung, einschließlich
sämtlicher Unterlagen dazu (Quellprogramm, Objektprogramm, Begleitmaterial
und Programmbeschreibung), die der Bedienstete in Erfüllung seiner Dienstpflichten
erstellt, stehen dem Dienstherrn/Arbeitgeber zu. Soweit die
Programme Urheberrechtsschutz genießen, räumt der Bedienstete hiermit
dem Dienstherrn/Arbeitgeber das ausschließliche sowie zeitlich und räumlich
unbeschränkte Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Das
gleiche gilt, wenn das Programm zwar außerhalb der Dienstzeit entwickelt
wird, aber maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Dienststelle beruht.
Die Einräumung der Nutzungsrechte ist mit der Besoldung/Vergütung
abgegolten. § 36 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
2. a) Programme und dazugehörige Unterlagen, die nicht
unter Nr. 1 fallen, aber im Zusammenhang mit den beim Dienstherrn/Arbeitgeber
anfallenden Aufgaben stehen, hat der Bedienstete dem Dienstherrn/Arbeitgeber
anzubieten. Soweit es sich um urheberrechtlich geschützte
Werke handelt, bietet der Bedienstete dem Dienstherrn/Arbeitgeber die Nutzungsrechte
an den Werken an.
b) Der Bedienstete räumt dem Dienstherrn/Arbeitgeber
nach dessen Wahl ein einfaches oder ausschließliches, ein zeitlich, räumlich,
inhaltlich beschränktes oder ein unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
Der Dienstherr/Arbeitgeber trifft seine Wahl nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der
Interessen des Bediensteten.
c) Für die Einräumung eines Nutzungsrechtes an
Werken im Sinne der Nr. 2 a) Satz 2 wird dem Bediensteten
die Zahlung einer Vergütung gewährt. Die Höhe
der Vergütung ist vom Dienstherrn/Arbeitgeber gemäß § 315
BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die maßgeblichen
Anhaltspunkte sind hierbei die Einsparungen beim Dienstherrn/Arbeitgeber. Soweit
die Erstellung auf Erfahrungen, Arbeiten oder Unterlagen aus dem dienstlichen
Bereich beruht, ist ein entsprechender Anteil abzusetzen. §
36 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
3. a) Erhält der Dienstherr/Arbeitgeber ein ausschließliches
Nutzungsrecht, erteilt hiermit der Bedienstete die Zustimmung
zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte, es sei denn, daß
im Einzelfall wichtige Belange des Bediensteten entgegenstehen. Die
Rechte des Bediensteten auf Namensnennung, Zugang und Rückruf (§§
13, 25, 42 Urheberrechtsgesetz) sind ausgeschlossen. Erhält
der Diensther/Arbeitgeber ein einfaches Nutzungsrecht, ist für die weitere
Verwertung durch den Bediensteten die Zustimmung des Dienstherrn/Arbeitgebers
erforderlich.
b) Vom Dienstherrn/Arbeitgeber erworbene Nutzungsrechte dauern
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
c) Der Dienstherr/Arbeitgeber ist zur Änderung, Bearbeitung
und anderweitigen Umgestaltung der ihm zur Nutzung überlassenen Programme
berechtigt. Des weiteren erteilt der Bedienstete dem Dienstherrn/Arbeitgeber
hiermit die Einwilligung, Umgestaltungen des Werkes zu veröffentlichen
und im Rahmen des eingeräumten Nutzungsrechts an dem umgestalteten Werk
zu verwerten.
...........................................
(Dienstherr/Arbeitgeber)
...........................................
(Bediensteter)
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17.04.2002 |
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